„Happy Birthday to you“, wie oft habt ihr es schon gesungen?
Dass dieses Lied urheberrechtlich noch mindestens bis 2016, vermutlich bis 2030 geschützt ist – und dass für das Singen in der Öffentlichkeit (Schule, Kindergarten, Restaurant, Kneipe etc.) Nutzungsgebühren anfallen, wer von euch wußte das?
Die Rechte für das Lied liegen bei Warner, eine Aufführung müßte korrekterweise wohl im Vorfeld an die GEMA gemeldet werden, ansonsten fallen zusätzliche Strafgebühren an.
Die genaue Rechtslage ist hier in einem launig-langen Text von Prof. Dr. Thomas Hoeren (Münster) zusammengefasst.
Einfach mal beim nächsten Geburtstag dran denken, was man da singt und ob man kostenfrei singen darf. Im Zweifel vorher bei der GEMA anrufen und nachfragen 🙂
Ich finde das ein sehr schönes Beispiel aus dem Alltag, bei dem vermutlich permanent von jedem von euch das Urheberrecht verletzt wird, ohne das ihr es merkt. Bitte beim nächsten Mal als Dieb fühlen.
P.S.:
Die Musik zu „Viel Glück und viel Segen“ stammt übrigens von Werner Gneist († 1980), das dürfte dann auch noch eine Weile ein geschütztes Werk sein.
Wusste ich doch, es hat seinen Grund, dass ich das noch nie mitgesungen habe. Zwanghaft bis ins Mark.
@elvisprivat und dann hast du nie was gesagt? Ich fühle mich voll schuldig, habe schon im Kindergarten mitgemacht und wusste nichts von diesem Unrecht…
War eher so ne unterbewusste Sache.
@elvisprivat
Da hast du also ein nahezu perfektes unterbewusstes Rechtsempfinden. Das solltest du beruflich nutzen 🙂