Wer hats erfunden?

Heute war auf nw-news.de ein Bild Thema des meist geklickten Artikels, welches aus diesem Blog stammt. Ich bin ja generell für freie Nutzung von Bildern, Musik und Text im Internet. Aber dort wurde nicht mit einem Wort erwähnt, von wem das Bild erstellt wurde. Ich hatte fast den Eindruck, das nicht mal klar war, das dies kein Foto ist, sondern eine Kollage.

Mit der zuständigen Redakteurin habe ich jetzt Mailkontakt. Sie hatte das Bild per Email bekommen und wusste nicht, woher es stammt. So ist das im Internet. Man bekommt was lustiges zu sehen und möchte es teilen. Die dazugehörigen Rechte sind teils nur schwer oder nicht zu ermitteln, trotzdem möchte man es weitergeben. Man macht es einfach und hofft, das nichts passiert. Ein Problem, das alle Internetuser jeden Tag haben. Auch die NW. Nun ist die NW ein kommerzielles Produkt eines Verlages und nicht irgendein Internetuser.

Die Verlage fordern eine Erweiterung des Urheberrechts, das sogenannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Dies könnte für Blogger bedeuten, das selbst kleinste Zitate von Verlagsprodukten kostenpflichtig wären. Solange es von Verlegern solche Forderungen gibt, werde ich bei Urheberrechtsverletzungen von Verlagen gegenüber meinem „geistigen Eigentum“ nachhaken.

Die NW-Redakteurin hat mir ein übliches NW-Fotohonorar angeboten. Da ich kein Honorar für mich haben möchte, hab ich jetzt vorgeschlagen, das sie stattdessen eine Spende an das Mädchenhaus-Bielefeld überweisen sollen und ich hoffe, das sie mit dem Betrag nicht geizen.

Mehr Infos zum Leistungsschutzrecht findet ihr bei IGEL – Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht »

P.S.:
Wenn man mal unsicher ist, woher ein Bild stammt: Hier wird die google-Bildersuche ganz gut erklärt. Bild per Drag and Drop einfügen und losgehts. Das Bild oben hätte sofort und ausschliesslich auf www.esgibtsie.de hingewiesen.

7 Gedanken zu „Wer hats erfunden?

  1. ich könnte dir küssen – für die ausführliche, lehrreiche Darstellung. Und für die Empfehlung des Mädchenhauses, anstelle des Fansprojekts (obwohl die sich dann’n Lachsack anschaffen könnten) Grandiose Fotobastelei – hatte auch mich zuerst genarrt.

  2. Mein Stiefsohn hätte das Geld sicherlich Arminia gespendet 🙂 Ich bin sehr vorsichtig mit Bilderklau und auch damit, Bilder einfach so herzugeben. In der Situation sind wir gerade mit der Stamp Parade.
    Am Ende kann man dann nämlich uns abmahnen, weil wir unsere eigenen Bilder veröffentlichen.
    Aber das nicht einfach so durchgehen zu lassen, finde ich gut. Und das Geld zu spenden natürlich auch.

  3. @rain-air
    Eine Lachsack-Spende an die Armina-Fans? Muuhhaaa, sehr geile Idee!!

    @Frau Momo
    Mit eigenen Fotos ist das rechtlich manchmal schon wild, aber fang bloss nicht an Musik zu veröffentlichen…

  4. § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
    Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

  5. § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
    (1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind. Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, es sei denn, daß es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
    (2) Unbeschränkt zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind; ein durch andere gesetzliche Vorschriften gewährter Schutz bleibt unberührt.

  6. @Trash-Pixel
    Und jetzt würde mich noch ein persönlicher Kommentar interessieren, wie du diese beiden Paragraphen im Zusammenhang mit diesem Blogeintrag/diesem Fall deutest.

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